Vieles kann, wenig muss
Manchmal kommt es aufs Detail an. Während Sie einen gesetzlichen Anspruch auf das Urlaubsentgelt haben, handelt es sich beim Urlaubsgeld um Sonderzahlungen. Letztere unterliegen eigenen Regeln. Zum Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt können Sie sich hier informieren.
Lohntüte unterm Weihnachtsbaum
Die Ernüchterung vorweg: Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Trotzdem wird es in vielen Betrieben an die Arbeitnehmer gezahlt, meist zusammen mit dem Novembergehalt. Einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Arbeitnehmer nur in bestimmten Fällen.
Wurde in einem Betrieb über mindestens drei Jahre hinweg Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmer gezahlt, so hat sich eine betriebliche Übung eingestellt. Diese begründet einen Anspruch der Arbeitnehmer darauf, dass auch in den nächsten Jahren das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Etwas anders gilt, wenn die Zahlungen jeweils ausdrücklich freiwillig erfolgten. Dann liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er auch in diesem Jahr seinen Angestellten einen Vorweihnachtsfreude bereiten will und kann.
Tipp
Hat ein Arbeitgeber sich entschieden, seine Mitarbeiter durch ein Weihnachtsgeld zu erfreuen, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Ohne sachlichen Grund darf er seine Angestellten nicht unterschiedlich mit Weihnachtsgeld bedenken. Sollen Arbeitnehmer mit Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe bedacht werden, so kann beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung sein.
Über die Höhe des Weihnachgeldes entscheidet der Arbeitgeber selbst. Üblich sich Pauschalbeträge, ein 13. Montagsgehalt oder Beträge in prozentualer Abhängigkeit vom Monatsgehalt. Aber auch hier gilt wieder: Ohne sachlichen Grund dürfen die Arbeitnehmer nicht unterschiedlich behandelt werden.
Und wenn sich die Wege trennen?
Wie sieht es mit dem Weihnachtsgeld aus, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Jahreswechsel endet? Dann kommt es darauf an, als was das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Erhalten Sie ein 13. Monatsgehalt, so handelt es sich üblicherweise um ein vertraglich vereinbartes Entgelt. Dieses steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie zu Weihnachten noch beschäftigt sind oder nicht. Verlassen Sie den Betrieb vorher haben Sie in der Regel zumindest einen zeitanteiligen Anspruch.
Beim Weihnachtsgeld handelt es sich hingegen häufig um eine Belohnung der Betriebstreue. Verlassen Sie vorher den Betrieb haben Sie meist keinen Anspruch mehr auf Zahlung. Häufig lässt sich der Charakter des Weihnachtsgeldes auch nicht klar definieren. Zum einen soll es die Betriebstreue belohnen, zum anderen aber auch als Bezahlung für erbrachte Dienste fungieren. In diesen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Solange das Weihnachtsgeld zumindest auch für die erbrachte Arbeit gezahlt wird, entfällt der Anspruch trotz Kündigung vor dem Stichtag nicht (BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12).
Gut zu wissen
Wird in Ihrem Betrieb das Weihnachtsgeld als Belohnung für Ihre Betriebstreue gezahlt, können Sie dieses vielleicht sogar zurückzahlen müssen. In einigen Arbeitsverträgen sind Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln vereinbart. Verlassen Sie den Betrieb vor einem festgelegten Termin, kann Ihr Arbeitgeber die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verlangen. Die jeweilige Klausel im Vertrag muss aber eindeutig sein und ausdrücklich festlegen, wann eine Rückzahlung erfolgen muss. Außerdem darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden.