Landesregelungen

Baden-Württemberg

Gesetzliche Grundlage: Bildungszeitgesetz (BzG BW)

Dauer: Bis 5 Tage im Kalenderjahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche). Keine Übertragbarkeit auf Folgejahre. 

Voraussetzung: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 12 Monaten bestehen.

Antragstellung: schriftlich bis 8 Wochen vor Seminarbeginn

Bayern

Das Bundesland Bayern hat keine Regelungen zum Bildungsurlaub getroffen.

Berlin

Gesetzliche Grundlage: Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG)

Dauer: Bis 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche) für Beschäftigte und Auszubildende über 25 Jahren.

Bis 10 Arbeitstage pro Jahr für Beschäftigte und Auszubildende bis 25 Jahre.

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Brandenburg

Gesetzliche Grundlage: Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG)

Dauer: bis 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche).

Voraussetzung: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragsstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Bremen

Gesetzliche Grundlage: Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)

Dauer: Bis 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche).

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Hamburg

Gesetzliche Grundlage: Bildungsurlaubsgesetz (HBGBildUrlG)

Dauer: Bis 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche).

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Hessen

Gesetzliche Grundlage: Bildungsurlaubsgesetz (HBildUrlG)

Dauer: Bis 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Jahr).

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Mecklenburg-Vorpommern

Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz (BfG M-V)

Dauer: Bis 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche).

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragstellung: spätestens 8 Wochen vor Kursbeginn

Niedersachsen

Gesetzliche Grundlage: Bildungsurlaubsgesetz (NBildUrlG)

Dauer: Bis 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche).

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragstellung: spätestens 4 Wochen vor Kursbeginn

Nordrhein-Westfalen

Gesetzliche Grundlage: Bildungsurlaubsgesetz, Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)

Dauer: Bis 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche). Der Anspruch des aktuellen Jahres kann auf das Folgejahr übertragen werden.

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Rheinland-Pfalz

Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz (BFG)

Dauer: Bis 10 Arbeitstage innerhalb von zwei Kalenderjahren (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche). Für Auszubildende 5 Tage pro Ausbildungsjahr.

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen. Der Betrieb muss mehr als 6 Arbeitnehmer beschäftigen.

Antragstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Saarland

Gesetzliche Grundlage: Weiterbildungs- und Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG)

Dauer: Bis 6 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche). Die ersten beiden Tage mit vollständiger Freistellung, ab dem dritten Tag ist die Hälfte des Tages Freizeit.

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 12 Monaten bestehen.

Antragstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Sachsen

Das Bundesland Sachsen hat keine Regelungen zum Bildungsurlaub getroffen.

Sachsen-Anhalt

Gesetzliche Grundlage: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (BiFreistG)

Dauer: Bis 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche).

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen. Der Betrieb muss mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigen

Antragstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Schleswig-Holstein

Gesetzliche Grundlage: Weiterbildungsgesetz (WBG)

Dauer: Bis 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei 5 Tagen Arbeit pro Woche). Übertrag auf Folgejahr möglich.

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragstellung: spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Thüringen

Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG)

Dauer: Bis 5 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bis 3 Tage im Jahr für Auszubildende. Übertragbarkeit auf Folgejahre möglich, wenn eine Ablehnung oder Rücknahme der Zustimmung durch Arbeitgeber erfolgt.

Voraussetzungen: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss mindestens seit 6 Monaten bestehen.

Antragstellung: schriftlich bis 8 Wochen vor Seminarbeginn.