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Verkauft!

Vertragsschluss

16.05.2019

1, 2, 3 ... meins - Internetauktionen

Besonders beliebt bei Schnäppchenjäger sind Internetauktions-Plattformen wie ebay.de, my-hammer.de oder hood.de und viele andere. Hier können Interessenten nicht nur Waren zu günstigen Preisen ersteigern. Auch Dienstleister und Handwerker bieten ihre Leistung zum Ersteigern an.

Merkblatt
für D.A.S. Rechtsschutzkunden der ERGO

Alles rund um das richtige Kaufen und Verkaufen von Waren bei Ebay finden Sie in unserem Merkblatt Wie Sie Waren bei Ebay richtig anbieten oder erwerben.

Ablauf der Auktion

Der Ablauf ist meist ähnlich: Der Verkäufer oder Händler kann seine Waren oder Dienstleistungen auf den Plattformen präsentieren oder beschreiben. Darüber hinaus kann der Anbieter bestimmen, ob für das Produkt oder die Dienstleistung ein Mindestpreis (ein sogenanntes Mindestgebot) gelten soll. So kann er sich beispielsweise davor schützen, dass jemand die Ware zu einem Schleuderpreis kauft.

Nun muss der Interessent innerhalb eines vom Verkäufer vorher bestimmten Zeitraums sein Angebot abgeben. Hierbei muss er das jeweils aktuelle Höchstgebot überbieten. Haben Sie am Ende des Auktionszeitraumes das höchste Gebot abgegeben? Herzlichen Glückwunsch! Sie haben das Produkt oder die Dienstleistung ersteigert. Damit sind Sie Vertragspartner des Anbieters geworden.

Die jeweilige Plattform führt die Waren oder Dienstleistungen von Anbietern und den Interessenten zusammen. An den Verträgen sind die Plattformbetreiber nicht unmittelbar beteiligt. Für die Bereitstellung der Plattform erhält der Betreiber regelmäßig Angebotsgebühren oder Verkaufsprovisionen.

Der Vertragsschluss

Der Vertrag entsteht hier anders als im Webshop: Der Anbieter gibt ein verbindliches Angebot ab, wenn er seine Ware oder Leistung einstellt. Zusätzlich definiert er den Auktionszeitraum. Den Höchstbietenden erkennt er als Vertragspartner an. Die Abgabe des Höchstgebotes ist daher die verbindliche Annahme des Angebotes.

Es kommt ein Vertrag zwischen Einsteller und Bieter zustande.

Die Nutzungsbedingungen gestalten das Vertragsverhältnis zwischen allen Beteiligten der Auktion. Sie regeln zum einen das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Nutzer der Plattform. Zum anderen reglementieren die Bestimmungen den Auktionsablauf und den Abschluss der einzelnen Kaufverträge.

Sofortkauf

Beim Sofortkauf bestimmt der Verkäufer einen Preis. Zu diesem Preis ist er bereit, die Ware ohne weitere Versteigerung an den Käufer zu verkaufen. Nutzen Sie die Sofortkauf-Option, kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Normalerweise gilt der Sofortkauf nur solange der Artikel auch tatsächlich verfügbar ist.

Tipp

Da Sie bei der Abgabe eines Angebots damit rechnen müssen, auch tatsächlich das höchste Gebot abgegeben zu haben, sollten Sie nur ernstgemeinte Gebote abgeben. Schließlich kommt zwischen dem Höchstbieter und dem Anbieter direkt ein Vertrag zustande.

 

Anfechtung bei Internetauktionen

Bei Internetauktionen gibt es keine Besonderheiten. Auch bei einer Internetauktion kommt ein Kaufvertrag zustande.

Hat der Verkäufer den Käufer bewusst aufgrund einer unzutreffenden Artikelbeschreibung getäuscht, kann der Käufer den Vertrag anfechten.

Kein Anfechtungsrecht besteht allerdings, wenn der erzielte Erlös nicht den Vorstellungen des Verkäufers entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn er ein zu niedriges Mindestgebot eingegeben hat.

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