Zur Winterzeit beschäftigt es alle: Kommt Schnee, wird es glatt?
Wer muss dann etwas
dagegen tun? Womit darf ich streuen? Und was ist, wenn doch etwas passiert?
Zunächst einmal gilt, dass jeder Grundstückseigentümer bei seinem eigenen Grundstück für sicheres Betreten zu sorgen hat. Er muss also auch räumen und streuen, damit zum Beispiel der Postbote gefahrlos Briefe bringen kann.
Außerdem ist der Grundstückseigentümer im Regelfall in der Pflicht, die an seinem Grundstück entlang führenden Gehwege zu räumen und streuen. Dazu verpflichtet ihn normaler Weise die Streupflicht- oder Straßenreinigungssatzung seiner Stadt oder Gemeinde.
Der Eigentümer entscheidet dann, ob er selbst zur Schneeschaufel greift, eine Firma damit beauftragt oder seinem Mieter die oft lästige Pflicht weiter gibt.
Dazu bedarf es einer Regelung im Mietvertrag oder dazu gehöriger Hausordnung.
Tipp
Wenn Ihr Vermieter erst im Nachhinein mit dem Winterdienst ankommt, etwa weil er es vorher selbst gemacht hat, müssen Sie einer nachträglichen Aufnahme in die Hausordnung oder den Mietvertrag nicht zustimmen. Auch ein Aushang im Treppenhaus führt nicht dazu, dass Sie plötzlich in der Pflicht sind!
Eine Klausel im Mietvertrag, die nur die Mieter im Erdgeschoss verpflichtet und nicht die von den anderen Stockwerken, ist unwirksam, denn jeder profitiert von einem sicheren Zugang zum Haus und von der Sicherheit für die Passanten. Andererseits ist es korrekt, dass die Kosten für Winterdienst über die Nebenkosten umgelegt werden..
Wer denkt, dass Krankheit, Alter oder Urlaub von der Räum- und Streupflicht befreit, der irrt: Jeder, der verhindert ist, muss sich um einen verlässlichen Ersatz kümmern. Es können im Einzelfall Gerichte jedoch auch Ausnahmen davon zulassen, vgl. für einen älteren kranken Mieter LG Köln, Urteil vom 30. August 2012, Az. 1 S 52/11.
Der Vermieter bzw. Hauseigentümer hat allerdings trotz Übertragung des Winterdienstes auf die Mieter weiterhin eine Kontrollpflicht.
Er muss also zum Beispiel stichprobenhaft kontrollieren, ob es klappt.
Streusatzung
Die Unterschiede können wichtig sein. Jede Gemeinde kann ihre eigene Satzung zur Räumpflicht erlassen. Die Uhrzeiten sind verschieden, ab wann morgens und bis wann abends geräumt sein muss und welches Streugut dabei zu verwenden ist.
Werktags müssen die Wege in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr von Schnee und Eis befreit werden, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ab etwa 8, spätestens jedoch ab 9 Uhr. Und: Bei Dauerschneefall muss der Verantwortliche in der Regel erst nach Ende des starken, andauernden Schneefalls wieder räumen. Bei Glatteis sollte am besten sofort gestreut werden, bei Bedarf auch mehrmals täglich.
Beim Streuen sollte allerdings vorzugsweise Sand oder Granulat verwendet werden – Salz ist heute in vielen Gemeinden verboten.
Auch wo zur Schneeschaufel gegriffen werden muss, ist in den Gemeindesatzungen geregelt: Grundsätzlich gilt die Schneeräumpflicht für Anlieger nur für den Fußgängerverkehr, also für Gehwege. Darunter fallen auch die Zugänge zum Haus, zu Mülltonnen und Garagen. Allerdings müssen Gehwege nicht komplett von Schnee und Eis befreit werden: Vielerorts genügt es, einen ein bis 1,20 Meter breiten Streifen auf dem Gehweg vor dem Haus frei zu räumen (OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00). Bei dem Weg zu den Mülltonnen oder zu den Garagen ist ein rutschfester Durchgang von ca. einem halben Meter ausreichend (OLG Frankfurt a. M., Az. 23 U 195/00).
Es können in der Satzung auch Bußgelder festgelegt werden
Wenn doch etwas passiert – Schadenersatz?
Stürzt ein Passant und verletzt sich, stellt sich die Frage, wer hierfür haftbar gemacht werden kann. Ein gestürzter Passant kann nur Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn der Streupflichtige seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, also zum Beispiel vergessen hat, zu räumen. Er kann sich dann sogar unter Umständen wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen.
Umgekehrt gilt: Passanten dürfen sich bei schlechten Witterungsbedingungen auch nicht völlig sorglos bewegen, sich also in hohem Maße leichtfertig verhalten. Wenn beispielsweise ein Fußgänger ungeeignetes Schuhwerk trägt und vor lauter Eile nicht auf den Zustand des Weges achtet, kann sein Schadenersatzanspruch unter Umständen wegen Mitverschuldens gekürzt werden!
Tipp
Vorsicht vor Eiszapfen und Dachlawinen!
Auch diese sind eine erhebliche Gefahr. Vor Gericht kommt es oft darauf an, ob in der Region mit größeren Schneefällen zu rechnen war. Auf der sicheren Seite sind Hauseigentümer, wenn sie Schneefanggitter oder Schneestopper am Dach anbringen. Teilweise sind sie sogar vorgeschrieben. Eiszapfen über Fußgängerwegen besten schnellstmöglich abschlagen oder die Gefahrenstelle absperren.