Altbekannte und neue rechtliche Auslegungen der StVO
Mit den ersten Strahlen der Frühlingssonne kommen auch die Motorradfahrer aus ihrem „Winterlager“. Doch nach dem langen Garagenwinter braucht nicht nur das Motorrad eine Überholung: Auch für die Fahrer kann sich eine Auffrischung der wichtigsten Verkehrsregeln lohnen. Einige altbekannte StVO-Regelungen erfahren inzwischen neue Auslegungen, die Motorradfahrer kennen sollten. Die wichtigsten fasst die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH kurz zusammen:
Als Autofahrer erlebt man es immer wieder: Im Stau oder an roten Ampeln schlängeln sich Motorradfahrer zwischen den anderen Fahrzeugen hindurch. Doch ist das eigentlich erlaubt? Rein rechtlich heißt das Hindurchfahren durch eine Kolonne „Überholen“. Wer sich mit seinem Motorrad zwischen Autos hindurchschlängelt, muss damit rechnen, dass dies als unzulässiges Rechtsüberholen gewertet wird – und Rechtsüberholen ist grundsätzlich unzulässig (§ 5 Abs. 1 StVO).
Auch beim Thema Parken gibt es einiges zu beachten: Laut StVO muss ein Motorrad wie ein PKW geparkt werden, also auf markierten Parkflächen oder -streifen bzw. am rechten Seitenstreifen oder Fahrbahnrand, wenn dies dort jeweils erlaubt ist. Auch Parkschein bzw. Parkausweis oder Parkuhr müssen benutzt werden. Auf dem Gehweg ist das Parken nur im Ausnahmefall durch besondere Schilder erlaubt (§ 12 Abs.4 und 4a StVO). Trotzdem parken viele Motorradfahrer beispielsweise auf dem Bürgersteig. Ob das Parken auf dem Gehweg jedoch geahndet wird, liegt im Ermessen der Behörden. Ruft ein verärgerter Passant allerdings die Polizei, wird schnell ein Verwarnungsgeld von 15 Euro fällig.
Wer Theorie und Praxis gemeinsam mit seinem Motorrad vor der neuen Saison auffrischen möchte, sollte sich bei seiner Fahrschule vor Ort nach entsprechenden Kursen erkundigen. Mit einer solchen Vorbereitung kann jeder sicher in die Motorradsaison starten!