Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Einfriedung".
Welche Vorgaben gelten, wenn ich eine Einfriedung errichten will?
Zu klären ist, ob nach dem Baurecht des betroffenen Bundeslandes eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das ist je nach Bundesland, Art und Höhe der Einfriedung unterschiedlich.
Dann ist das Verunstaltungsverbot zu beachten, so dass sich die Einfriedung nach Material, Bauart und Höhe in die Umgebung einfügt.
Zusätzliche Vorgaben gibt es im jeweiligen Nachbargesetz der Bundesländer und in den Bebauunsplänen und Satzungen der Gemeinde.
Wenn die Einfriedung Ihr Grundstück zu einer Straße abgrenzen soll, sind auch die Straßengesetze zu beachten.
Wenn das Grundstück außerhalb des Ortes liegt, gelten auch die Naturschutzgesetze.
Bei Einfriedungen auf dem Grundstück einer Wohnungseigentumsanlage gilt zusätzlich das Wohnungseigentumsgesetz. und die jeweilge Teilungserklärung.
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Bin ich zur Einfriedung verpflichtet?
Das ist je nach Bundesland unterschiedlich. Die Verpflichtung kann sich aus den Nachbargesetzen der Bundesländer ergeben. KEINE Verpflichtung besteht in Baden-Württemberg innerorts, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Auf Verlangen des Nachbarn müssen Sie einfrieden in Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-anhalt und Thüringen, wenn es zum Schutz des Nachbarn vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist und in Belin und Brandenburg, wenn es der Nachbar verlangt und es ortsüblich ist. In Hessen, Nordrhein-Westfalen, Ciedersachesn und Schleswig-Holstein wenn der Nachbar es verlangt und es sich um ein bebautes oder gewerblich genutztes Grundstück innerorts handelt.